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kastration:kastration

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kastration:kastration [2023/10/21 19:41] andreaskastration:kastration [2026/08/12 09:59] (aktuell) kathrin
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 ====== Kastration ====== ====== Kastration ======
 ===== Allgemeines ===== ===== Allgemeines =====
-Kastrieren bedeutet die operative Entfernung (Amputation) der Keimdrüsen - auch Geschlechtsdrüsen oder Gonaden  genannt.\\ +Kastrieren bedeutet die operative Entfernung (Amputation) der Keimdrüsen -- auch Geschlechtsdrüsen oder Gonaden  genannt.\\ 
  
 Beim männlichen Tier werden die Hoden durch eine Orchiektomie, beim weiblichen Tier die Eierstöcke durch die Ovariektomie entfernt. Eine erweiterte Form der Kastration bei weiblichen Tieren bildet  die Ovariohysterektomie, bei der die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt werden.\\  Beim männlichen Tier werden die Hoden durch eine Orchiektomie, beim weiblichen Tier die Eierstöcke durch die Ovariektomie entfernt. Eine erweiterte Form der Kastration bei weiblichen Tieren bildet  die Ovariohysterektomie, bei der die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt werden.\\ 
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 In der Heimtierhaltung werden heute Rammler pauschal kastriert, um sie gemeinsam mit anderen  männlichen oder weiblichen Tieren halten zu können. Zum einen sollen blutige Auseinandersetzungen unter geschlechtsreifen, männlichen Tieren vermieden werden, zum zweiten ungewollter Nachwuchs. Beide Fälle  sind auch durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Geregelt ist dieser Punkt im (TierSchG, 2014), § 6((TierSchG (2014): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.7.2014 I 1308. [[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html|Dokument]])):\\  In der Heimtierhaltung werden heute Rammler pauschal kastriert, um sie gemeinsam mit anderen  männlichen oder weiblichen Tieren halten zu können. Zum einen sollen blutige Auseinandersetzungen unter geschlechtsreifen, männlichen Tieren vermieden werden, zum zweiten ungewollter Nachwuchs. Beide Fälle  sind auch durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Geregelt ist dieser Punkt im (TierSchG, 2014), § 6((TierSchG (2014): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.7.2014 I 1308. [[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html|Dokument]])):\\ 
  
-"//(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\\ +"//(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn//
  
 +//1. der Eingriff im Einzelfall\\ 
 +a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder//\\ 
 +//b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,//\\ 
  
-1der Eingriff im Einzelfall\\  +//1aeine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,//\\  
-a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder\\  +//1b. eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,//\\ 
-b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,\\ +
  
-1aeine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,\\  +//2ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,//\\  
-1beine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,\\ +//2aunter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,//\\ 
  
-2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,\\  +//3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,//\\ 
-2a. unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,\\ +
  
-3ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,\\ +//4das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,//\\ 
  
-4das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,\\ +//5zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.//"
  
-5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.//"\\  +Dieser Paragraph dient also dem Schutz der Unversehrtheit des Tieres. Er gestattet eine Amputation, und  darum handelt es sich bei einer Kastration, in der Heimtierhaltung nur in 3 Fällen:\\
- +
- +
-Dieser Paragraph dient also dem Schutz der Unversertheit des Tieres. Er gestattet eine Amputation, und  darum handelt es sich bei einer Kastration, in der Heimtierhaltung nur in 3 Fällen:\\+
   * wenn ein Tierarzt die medizinische Notwendigkeit wie z. B. eine Krebserkrankung feststellt (Indikation)   * wenn ein Tierarzt die medizinische Notwendigkeit wie z. B. eine Krebserkrankung feststellt (Indikation)
   * zum Schutz des Tieres oder anderer   * zum Schutz des Tieres oder anderer
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 Amputation bedeutet nach Lorz & Metzger (2008)((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360)) die beabsichtigte Entfernung eines Teiles des Körpers. Der Begriff beschränkt sich dabei nicht nur auf Gliedmaßen, wie umgangssprachlich oft angenommen wird,  sondern auch auf Organe. Diese wiederum bestehen aus Zellen und Gewebe, deren Einheit mit bestimmten Funktionen verbunden ist. Als Gewebe werden Zellverbände bezeichnet, die den Körper aufbauen. Dazu  zählt auch Knochengewebe.  Amputation bedeutet nach Lorz & Metzger (2008)((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360)) die beabsichtigte Entfernung eines Teiles des Körpers. Der Begriff beschränkt sich dabei nicht nur auf Gliedmaßen, wie umgangssprachlich oft angenommen wird,  sondern auch auf Organe. Diese wiederum bestehen aus Zellen und Gewebe, deren Einheit mit bestimmten Funktionen verbunden ist. Als Gewebe werden Zellverbände bezeichnet, die den Körper aufbauen. Dazu  zählt auch Knochengewebe. 
  
-Eine tierärztliche Indikation definiert sich als Rechtfertigungsgrund bzw. Umstand tierärztlich diagnostischer, therapeutischer und prophylaktischer Maßnahmen bei einer vorliegenden Erkrankung oder nach  Abschätzung eines mögliche Nutzens und der Risiken für den Patienten, um Schaden, Leiden und  Schmerzen von ihm abzuwenden ((Hartung, J. (2002): Eingriffe an Tieren. In: Tierschutzgesetz: Kommentar. Hrsg: Hans-Georg Kluge. Stuttgart: Kohlhammer, 2002. ISBN 3-17-015201-7))((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360))((Wiesner, E.; Ribbeck, R. (Hrsg) (2000): Lexikon der Veterinärmedizin. 4., neubearb. Aufl. Stuttgart: Enke im  Hippokrates Verlag GmbH. ISBN 3-7773-1459-5))+Eine tierärztliche Indikation definiert sich als Rechtfertigungsgrund bzw. Umstand tierärztlich diagnostischer, therapeutischer und prophylaktischer Maßnahmen bei einer vorliegenden Erkrankung oder nach  Abschätzung eines mögliche Nutzens und der Risiken für den Patienten, um Schaden, Leiden und  Schmerzen von ihm abzuwenden.((Hartung, J. (2002): Eingriffe an Tieren. In: Tierschutzgesetz: Kommentar. Hrsg: Hans-Georg Kluge. Stuttgart: Kohlhammer, 2002. ISBN 3-17-015201-7))((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360))((Wiesner, E.; Ribbeck, R. (Hrsg) (2000): Lexikon der Veterinärmedizin. 4., neubearb. Aufl. Stuttgart: Enke im  Hippokrates Verlag GmbH. ISBN 3-7773-1459-5)) 
  
 Zwingt der  Grund zu der Maßnahme, liegt eine absolute, bei Vorliegen von sinnvollen Alternativen eine relative Indikation vor. Die tierärztliche Indikation ist also nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer Erkrankung  beschränkt. Da das Gesetz das Wohlergehen und die Unversehrtheit des Tieres im Sinn hat, ist sie auch bei einer Verletzungsgefahr für das Individuum als auch anderer Tiere möglich.  Zwingt der  Grund zu der Maßnahme, liegt eine absolute, bei Vorliegen von sinnvollen Alternativen eine relative Indikation vor. Die tierärztliche Indikation ist also nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer Erkrankung  beschränkt. Da das Gesetz das Wohlergehen und die Unversehrtheit des Tieres im Sinn hat, ist sie auch bei einer Verletzungsgefahr für das Individuum als auch anderer Tiere möglich. 
  
-Ausdrücklich keine Indikation  löst jedoch der Wunsch aus, denkbaren, künftigen Erkrankungen vorzubeugen((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360)) In einem Gerichtsurteil((Amtsgericht Alzey; Aktenzeichen 22 C 903/95; Verkündet am 14.06.1996)) wurde z. B. eine Vertragsklausel eines Tierheims in einem so genannten „Übergabevertrag“ als  unwirksam erklärt, die den Übernehmer eines Tieres nach der Übergabe prinzipiell zu dessen Kastration verpflichtete. Diese Klausel verstößt gegen § 1 des Tierschutzgesetzes. In der  Begründung wurde festgehalten, dass die Durchführung einer Kastration dem Tierschutzgesetz widerspreche, da ohne  vernünftigen Grund dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bestände für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko, würde sich ein solcher Eingriff  ohnehin verbieten.\\+Ausdrücklich keine Indikation  löst jedoch der Wunsch aus, denkbaren, künftigen Erkrankungen vorzubeugen.((Lorz, A.; Metzger, E. (2008): Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen  und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20 a GG. Kommentar. begründet von  Lorz, A.; bearbeitet von Metzger, E. 6., neubearbeitete Aufl. München: C. H. Beck. ISBN 9783406554360))  In einem Gerichtsurteil((Amtsgericht Alzey; Aktenzeichen 22 C 903/95; Verkündet am 14.06.1996)) wurde z. B. eine Vertragsklausel eines Tierheims in einem so genannten „Übergabevertrag“ als  unwirksam erklärt, die den Übernehmer eines Tieres nach der Übergabe prinzipiell zu dessen Kastration verpflichtete. Diese Klausel verstößt gegen § 1 des Tierschutzgesetzes. In der  Begründung wurde festgehalten, dass die Durchführung einer Kastration dem Tierschutzgesetz widerspreche, da ohne  vernünftigen Grund dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bestände für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko, würde sich ein solcher Eingriff  ohnehin verbieten.\\
  
-Im Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1 heißt es: "//Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der  Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.//"((TierSchG (2008): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.  1206, 1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47))+Im Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1 heißt es: "//Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der  Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.//".((TierSchG (2008): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.  1206, 1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47))
  
 Nach einer Umfrage von Mertens & Unselm (1997)((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640)) in 331 Tierarztpraxen und -kliniken waren sich 73% der Befragten nicht bewusst, dass eine Kastration beim Hund ausschließlich im Einzelfall und nur bei tierärztlicher, d. h. medizinischer Indikation erlaubt ist. Eine Klausel im Abgabevertrag von Tierheimen wie im obengenannten Gerichtsfall, die die Halter zwingen soll, einen Hund pauschal und ungeachtet aller Umstände kastrieren zu lassen, wird auch zukünftig nicht gerichtlich durchzusetzen sein.((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640)) Nach einer Umfrage von Mertens & Unselm (1997)((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640)) in 331 Tierarztpraxen und -kliniken waren sich 73% der Befragten nicht bewusst, dass eine Kastration beim Hund ausschließlich im Einzelfall und nur bei tierärztlicher, d. h. medizinischer Indikation erlaubt ist. Eine Klausel im Abgabevertrag von Tierheimen wie im obengenannten Gerichtsfall, die die Halter zwingen soll, einen Hund pauschal und ungeachtet aller Umstände kastrieren zu lassen, wird auch zukünftig nicht gerichtlich durchzusetzen sein.((Mertens, P. A.; Unselm; J. (1997): Die Kastration des Hundes. Rechtslage, mögliche Probleme und gängige Praxis. Kleintierpraxis 42(8). 631-640))
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 ===== Aktuelle Sitution in Deutschland ===== ===== Aktuelle Sitution in Deutschland =====
 ==== Verhütung ==== ==== Verhütung ====
-Die Kastration von Rammlern ist aus den bereits genannten Gründen des eigenen Schutzes und den von Artgenossen sowie der ungewollten Fortpflanzung heute relativ „normal“ und in der Heimtierhaltung kaum in Frage gestellt. Trotzdem muss ganz klar darauf verwiesen werden, dass bei entsprechenden  Gruppenkonstellationen und Haltungsbedingungen die Haltung mehrerer geschlechtsreifer Rammler ohne  weiteres möglich ist. Seit einiger Zeit werden aber verstärkt Kastrationen weiblicher Kaninchen durchgeführt und empfohlen – und zwar vorsorglich bzw. prophylaktisch, also ohne medizinischen Grund. Als mögliche Gründe für die Kastration weiblicher Tiere werden von den Befürwortern u. a. folgende aufgeführt:\\ +Die Kastration von Rammlern ist aus den bereits genannten Gründen des eigenen Schutzes und den von Artgenossen sowie der ungewollten Fortpflanzung heute relativ „normal“ und in der Heimtierhaltung kaum in Frage gestellt. Trotzdem muss ganz klar darauf verwiesen werden, dass bei entsprechenden  Gruppenkonstellationen und Haltungsbedingungen die Haltung mehrerer geschlechtsreifer Rammler ohne  weiteres möglich ist. Seit einiger Zeit werden aber verstärkt Kastrationen weiblicher Kaninchen durchgeführt und empfohlen –und zwar vorsorglich bzw. prophylaktisch, also ohne medizinischen Grund. Als mögliche Gründe für die Kastration weiblicher Tiere werden von den Befürwortern u. a. folgende aufgeführt:\\ 
   * Verhütung von Gebärmutterkrebs und anderen Gebärmuttererkrankungen,   * Verhütung von Gebärmutterkrebs und anderen Gebärmuttererkrankungen,
   * Verhütung von Scheinträchtigkeiten,   * Verhütung von Scheinträchtigkeiten,
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 ==== Humanbereich ==== ==== Humanbereich ====
-Im Humanbereich wurden für Frauen in Deutschland folgende Fakten festgestellt((RKI, (2012): Krebs in Deutschland 2009/2010. 9. Ausgabe, 2013. Beiträge zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Robert Koch-Institut, Berlin 2013.  [[http://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/Publikationen/Krebs_in_Deutschland/kid_2013/krebs_in_deutschland_2013.pdf?__blob=publicationFile|Dokument]]))+Im Humanbereich wurden für Frauen in Deutschland folgende Fakten festgestellt:((RKI, (2012): Krebs in Deutschland 2009/2010. 9. Ausgabe, 2013. Beiträge zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Robert Koch-Institut, Berlin 2013.  [[http://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/Publikationen/Krebs_in_Deutschland/kid_2013/krebs_in_deutschland_2013.pdf?__blob=publicationFile|Dokument]])) 
   * eine von acht Frauen (12,5%) in Deutschland erkrankt im Laufe ihres Lebens an Brustkrebs. Davon ist jede vierte  betroffene Frau jünger als 55 Jahre, jede zehnte noch keine 45 Jahre alt. Ein besonders hohes Risiko bilden dabei u. a. eine frühe erste und eine späte letzte Regelblutung, Kinderlosigkeit oder ein höheres Alter bei der ersten Geburt,  Hormonersatztherapie mit Östrogenen  in und nach den Wechseljahren (allein oder kombiniert mit  Gestagenen), Übergewicht und Bewegungsmangel nach den Wechseljahren, Alkohol, Aktiv- und  Passivrauchen, dichtes Brustdrüsengewebe, bestimmte gutartige  Veränderungen (Neoplasien) und das  Auftreten von Brust- oder Eierstockkrebs in der Familie.   * eine von acht Frauen (12,5%) in Deutschland erkrankt im Laufe ihres Lebens an Brustkrebs. Davon ist jede vierte  betroffene Frau jünger als 55 Jahre, jede zehnte noch keine 45 Jahre alt. Ein besonders hohes Risiko bilden dabei u. a. eine frühe erste und eine späte letzte Regelblutung, Kinderlosigkeit oder ein höheres Alter bei der ersten Geburt,  Hormonersatztherapie mit Östrogenen  in und nach den Wechseljahren (allein oder kombiniert mit  Gestagenen), Übergewicht und Bewegungsmangel nach den Wechseljahren, Alkohol, Aktiv- und  Passivrauchen, dichtes Brustdrüsengewebe, bestimmte gutartige  Veränderungen (Neoplasien) und das  Auftreten von Brust- oder Eierstockkrebs in der Familie.
   * 2,1 % der Frauen in Deutschland erkranken im Laufe des Lebens an Gebärmutterkörperkrebs, eine von 200  (0,5%) stirbt daran. Bei 68% der Tumore handelt es sich um Adenokarzinome. Als Risikofaktoren gelten u. a. das Alter, der langfristige Einfluss von Östrogenen, eine frühe erste Regelblutung sowie späte  Wechseljahre, Kinderlosigkeit, Erkrankungen der Eierstöcke, Östrogene als Monotherapie in den  Wechseljahren, Übergewicht und Bewegungsmangel.   * 2,1 % der Frauen in Deutschland erkranken im Laufe des Lebens an Gebärmutterkörperkrebs, eine von 200  (0,5%) stirbt daran. Bei 68% der Tumore handelt es sich um Adenokarzinome. Als Risikofaktoren gelten u. a. das Alter, der langfristige Einfluss von Östrogenen, eine frühe erste Regelblutung sowie späte  Wechseljahre, Kinderlosigkeit, Erkrankungen der Eierstöcke, Östrogene als Monotherapie in den  Wechseljahren, Übergewicht und Bewegungsmangel.
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 ===== Populationsregulierung ===== ===== Populationsregulierung =====
-Als eine Begründung für die Notwendigkeit der Kastration wildlebender Tiere wird häufig die Überpopulation angeführt. Eine Untersuchung zum Thema „Regulierung der Population von Wildkaninchen“ in freier  Wildbahn in Australien wurde von Twigget al., 2000((Twigg, L E.; Lowe, T. J.; Martin, G. R.; Wheeler, A. G.; Gray, G. S.; Griffin, S. L.; O'Reilly, C. M.; Robinson, D. J.; Hubach, P. H. (2000): Effects of Surgically Imposed Sterility on Free-Ranging Rabbit Populations. Journal of Applied Ecology, 37(1). 16-39)) veröffentlicht. Über vier Jahre wurde der Einfluss der eingeschränkten Fruchtbarkeit in 12 verschiedenen Populationen untersucht, in denen jeweils 0%, 40%, 60% und 80% der Weibchen sterilisiert wurden. Mit steigender Sterilisationsrate sank auch die Populationsdichte. Dieser Effekt wurde aber zum Teil dadurch kompensiert, das mehr junge und ältere Tiere überlebten. Da in der Population mit der höchsten Sterilisationsrate von 80% die Einwanderrate fremder Tiere hoch und die Abwanderungsrate gering war, wurde eine Überschätzung des Effektes der Sterilisation vermutet.  +Als eine Begründung für die Notwendigkeit der Kastration wildlebender Tiere wird häufig die Überpopulation angeführt. Eine Untersuchung zum Thema „Regulierung der Population von Wildkaninchen“ in freier  Wildbahn in Australien wurde von Twigg //et al//., 2000((Twigg, L E.; Lowe, T. J.; Martin, G. R.; Wheeler, A. G.; Gray, G. S.; Griffin, S. L.; O'Reilly, C. M.; Robinson, D. J.; Hubach, P. H. (2000): Effects of Surgically Imposed Sterility on Free-Ranging Rabbit Populations. Journal of Applied Ecology, 37(1). 16-39)) veröffentlicht. Über vier Jahre wurde der Einfluss der eingeschränkten Fruchtbarkeit in 12 verschiedenen Populationen untersucht, in denen jeweils 0%, 40%, 60% und 80% der Weibchen sterilisiert wurden. Mit steigender Sterilisationsrate sank auch die Populationsdichte. Dieser Effekt wurde aber zum Teil dadurch kompensiert, das mehr junge und ältere Tiere überlebten. Da in der Population mit der höchsten Sterilisationsrate von 80% die Einwanderrate fremder Tiere hoch und die Abwanderungsrate gering war, wurde eine Überschätzung des Effektes der Sterilisation vermutet.  
  
-Tabelle 6: Gesamtzahl der Tiere am Beginn und Ende der Untersuchung in Abhängigkeit von der jeweiligen  Sterilisationsrate, aus Twigget al., (2000)((Twigg, L E.; Lowe, T. J.; Martin, G. R.; Wheeler, A. G.; Gray, G. S.; Griffin, S. L.; O'Reilly, C. M.; Robinson, D. J.; Hubach, P. H. (2000): Effects of Surgically Imposed Sterility on Free-Ranging Rabbit Populations. Journal of Applied Ecology, 37(1). 16-39))+Tabelle 6: Gesamtzahl der Tiere am Beginn und Ende der Untersuchung in Abhängigkeit von der jeweiligen  Sterilisationsrate, aus Twigg //et al//., 2000((Twigg, L E.; Lowe, T. J.; Martin, G. R.; Wheeler, A. G.; Gray, G. S.; Griffin, S. L.; O'Reilly, C. M.; Robinson, D. J.; Hubach, P. H. (2000): Effects of Surgically Imposed Sterility on Free-Ranging Rabbit Populations. Journal of Applied Ecology, 37(1). 16-39))
  
 ^Sterilisationsrate^0%^40%^60%^80%^ ^Sterilisationsrate^0%^40%^60%^80%^
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 Selbst im Fall der Sterilisation von 80% weiblicher Tiere einer Population von Wildkaninchen lag die  Gesamtzahl nach 4 Jahren fast wieder auf dem des Ausgangsjahres.  Selbst im Fall der Sterilisation von 80% weiblicher Tiere einer Population von Wildkaninchen lag die  Gesamtzahl nach 4 Jahren fast wieder auf dem des Ausgangsjahres. 
  
-In einer Dissertation von Kalz, (2001)((Kalz, B. (2001): Populationsbiologie, Raumnutzung und Verhalten verwildeter Hauskatzen und der Effekt von Maßnahmen zur Reproduktionskontrolle. Berlin: Humboldt-Universität. Dissertation [[http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/kalz-beate-2001-02-28/PDF/Kalz.pdf|Dokument]])) wurde der Einfluss der Kastration auf die Population verwilderter Katzen in einem Berliner Stadtgebiet geprüft. Das Resümee dieser Untersuchung: die Kastration von Katern hatte keinen Einfluss auf die Reproduktionsrate und -dichte der Katzen. Selbst ein Anteil von zwei Dritteln kastrierter, weiblicher Katzen beeinflusst die Reproduktionsrate und Populationsdichte der Tiere nicht. Kritik wurde an der Praxis des Tierschutzes der Wegnahme ganzer Würfe von den Müttern geübt, weil dies die Populationsdichte sogar erhöht. Die Katzen ziehen dann in der Regel im späten Jahr einen weiteren Wurf groß. Zu den weggenommenen Katzen kommt dann also noch  ein weiterer Wurf hinzu, der die zu vermittelnden Tiere verdoppelt. Im Prinzip tragen Tierschützer somit zu einer Erhöhung der Gesamtpopulation bei. Schließlich wurde noch auf die Probleme der frühzeitigen  Kastration von Tieren verwiesen, weil deren Wiedereingliederung in die frühere Gruppe durch das Verharren auf einem juvenilen Stand problematisch sein kann. Die Kastration von Tieren vermag also eine Überpopulation kaum einzudämmen und scheint somit für diesen Zweck ungeeignet. +In einer Dissertation von Kalz, 2001((Kalz, B. (2001): Populationsbiologie, Raumnutzung und Verhalten verwildeter Hauskatzen und der Effekt von Maßnahmen zur Reproduktionskontrolle. Berlin: Humboldt-Universität. Dissertation [[http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/kalz-beate-2001-02-28/PDF/Kalz.pdf|Dokument]])) wurde der Einfluss der Kastration auf die Population verwilderter Katzen in einem Berliner Stadtgebiet geprüft. Das Resümee dieser Untersuchung: die Kastration von Katern hatte keinen Einfluss auf die Reproduktionsrate und -dichte der Katzen. Selbst ein Anteil von zwei Dritteln kastrierter, weiblicher Katzen beeinflusst die Reproduktionsrate und Populationsdichte der Tiere nicht. Kritik wurde an der Praxis des Tierschutzes der Wegnahme ganzer Würfe von den Müttern geübt, weil dies die Populationsdichte sogar erhöht. Die Katzen ziehen dann in der Regel im späten Jahr einen weiteren Wurf groß. Zu den weggenommenen Katzen kommt dann also noch  ein weiterer Wurf hinzu, der die zu vermittelnden Tiere verdoppelt. Im Prinzip tragen Tierschützer somit zu einer Erhöhung der Gesamtpopulation bei. Schließlich wurde noch auf die Probleme der frühzeitigen  Kastration von Tieren verwiesen, weil deren Wiedereingliederung in die frühere Gruppe durch das Verharren auf einem juvenilen Stand problematisch sein kann. Die Kastration von Tieren vermag also eine Überpopulation kaum einzudämmen und scheint somit für diesen Zweck ungeeignet. 
  
 In der Haustierhaltung von Kaninchen ist die Kastration weiblicher Tiere aus Gründen der Vermehrung normalerweise nicht gegeben, weil in der Regel die Rammler kastriert werden. Diese Maßnahme soll vor ungewollter Vermehrung wie auch dem Schutz vor gleichgeschlechtlichen Artgenossen dienen, weil bei Eintreten der Geschlechtsreife Rangordnungskämpfe um das Territorium ausgetragen werden, die auf Grund des begrenzten Territoriums und somit fehlender Ausweichmöglichkeiten eine hohe Verletzungsgefahr bergen. In der Haustierhaltung von Kaninchen ist die Kastration weiblicher Tiere aus Gründen der Vermehrung normalerweise nicht gegeben, weil in der Regel die Rammler kastriert werden. Diese Maßnahme soll vor ungewollter Vermehrung wie auch dem Schutz vor gleichgeschlechtlichen Artgenossen dienen, weil bei Eintreten der Geschlechtsreife Rangordnungskämpfe um das Territorium ausgetragen werden, die auf Grund des begrenzten Territoriums und somit fehlender Ausweichmöglichkeiten eine hohe Verletzungsgefahr bergen.
kastration/kastration.txt · Zuletzt geändert: von kathrin

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