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Qualzuchtmerkmale

In Deutschland beruht die Beurteilung von „Qualzuchtmerkmalen“ auf Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG), § 11b und wurde für jeweilige Tierarten von Sachverständigen 1999 erstellt und 2005 veröffentlicht1). Bekannt ist es als sogenanntes „Qualzuchtgutachten“.

Herzog et al., 2005

Das Sachverständigen-Gutachten von Herzog et al., 20052) wurde 1999 erstellt und 2005 veröffentlicht. Darin wurden auch genetisch bedingte Merkmale (Leitsymptome) für verschiedene Rassen von Kaninchen aufgeführt, die als „Qualzucht“ zu bewerten seien und für die ein Verbot empfohlen wurde.

Tabelle: Kaninchen - Kurze Orientierungshilfe, aus Herzog et al., 20053), Seite 61

RasseMerkmale (Leitsymptome)Zucht (Verbot bei Verstoß nach § 11b des Tierschutzgesetzes)
Punktschecken verschiedener RassenSpezielle Scheckung angestrebt. Lebensschwäche bei homozygoten weißen Schecken (Chaplins)Verbot der Verpaarung Schecke x Schecke, Anpaarung der Typenschecken nur mit einfarbig pigmentierten Tieren
Zwerge verschiedener RassenExtremer Zwergwuchs verbunden mit LebensschwächeVerbot für Tiere <1,0 kg, Verbot für Typenschecken als Zwerg
Englische WidderÜberproportional lange Ohren mit großer VerletzungsgefahrVerbot für Tiere, deren Ohrspitzen in Kauerstellung den Boden berühren
Diverse Rassen, bes. ZwergrassenKieferverkürzung, Zahnfehlstellungen mit Behinderung der Futteraufnahme und evtl. TränenabflussstörungenVerbot für Tiere mit extremer Rundköpfigkeit oder Verkürzung eines Kiefers

Für Symptome der Kieferverkürzung, Zahnfehlstellungen und eventuell Tränenabflussstörungen wurde eine Verbot für Tiere mit extremer Rundköpfigkeit oder Verkürzung eines Kiefers empfohlen, obwohl genetisch kein Zusammenhang besteht und Ergebnisse einer Studie4) zu Tränenabflussstörungen (Epiphora) keinen Zusammenhang mit einer Rasse zeigten.

Anpassungen der Rassestandards des ZDRK5) für Rassekaninchen blieben im Vorfeld der Veröffentlichung unberücksichtigt.

Aktuell gültig ist der Rassestandard des ZDRK aus dem Jahr 20186).

Stucki et al., 2008

Stucki et al., 20087) veröffentlichten eine Zusammenfassung neuer Erkenntnisse auf Basis des „Qualzuchtgutachtens“ von Herzog et al., 20058) mit Anmerkungen.

Tabelle: Tierschutzrelevante Merkmale bei Kaninchen, aus Stucki et al., 20089), (1) nach Sachverständigengruppe (2000)10); Seite 228

Zuchtmerkmal (Phänotyp)Tierschutzrelevante MerkmaleZuchtlinien mit Auftreten des MerkmalsMassnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes
PunktscheckungTypische Scheckenzeichnung, Subvitalität der homozygoten Weiss-Schecken, Kümmertum und hohe Jungtier-Sterblichkeit, geringer Prozentsatz der Typenschecken weist die im Standard geforderte Zeichnung aufPunktschecken-RassenVermeiden der Zucht von homozygoten Weiss-Schecken mittels geeigneter Paarungs-Kombinationen, Aufzucht von Weisslingen bis zur Mast, Rassestandard soll Variationsbreite der Scheckungsmuster mitberücksichtigen (1)
Langes Haarkleid, AngoraÜbermässige Kopfbehaarung kann zu Sichtbehinderung führen, die Erkrankung der Augen fördern und die Regelung der Körpertemperatur beeinträchtigen, nicht fachgerechte Wollgewinnung (Rupfen, Scheren) kann Leiden verursachenAngora-KaninchenStarke Kopfbehaarung zu vermeiden, fachgerechte Wollgewinnung schonend von Hand wichtig
Verkürztes Haarkleid, RexBei extremer Kurzhaarigkeit gesundheitliche Beschwerden, bei Haarlänge von 20 mm vertretbarRex-KaninchenNach heutiger Kenntnis Rasse ohne Mängel (ausg. Rexschecken), keine speziellen Massnahmen
ZwergwuchsZwergwuchs mit Zahnstellungs-Anomalien, Tränenkanal-Stenosen, GeburtsschwierigkeitenZwergkaninchen (Hermelinkaninchen, Farbenzwerge, Rexzwerge, Fuchszwerge)Genotyp Dw/Dw durch geeignete Verpaarungen zu vermeiden, Tiere mit Zahnanomalien von Zucht auszuschliessen, Mindestgewichte festzulegen und einzuhalten, Abklärungen in verschiedenen Populationen nötig (Stucki 199811)), Zuchtverbot für Tiere unter 1 kg und für Typenschecken als Zwerge (1)
Kieferverkürzung, BrachygnathiaExtreme Kurznasigkeit oder Verkürzung des Kiefers, Zahnfehlstellungen mit Behinderung der Futteraufnahme, auch TränenabflussstörungenDiverse Rassen, bes. ZwergkaninchenZucht- und Ausstellungsverbot für Anlage träger und deren Eltern, Gebisskontrollen vor Zucht-Zulassung und vor Ausstellungen, Zuchtverbot für Tiere mit extremer Rundköpfigkeit oder Verkürzung eines Kiefers (1)
LangohrigkeitOhrlänge bis 70 cm und mehr (Schweiz: höchste Punktzahl bei 64cm), Deformation der Ohrmuschel, Verletzungen an den Ohren, Behinderung der Fortbewegung, evtl. Lokalisation von akustischen Signalen erschwertEnglische WidderWenig bekannt über allfällige Beeinträchtigungen, anzustreben ist weitere Reduktion der bestbewerteten Ohrspannbreite unter 64 cm, Ohrlänge so, dass beim sitzenden Tier die Ohren den Boden nicht mehr berühren, Zuchtverbot für Tiere, deren Ohrenspitzen in Kauerstellung den Boden berühren (1)

Bei der „Ohrlänge bis 70 cm und mehr“ handelt es sich um einen Fehler. Tatsächlich ist damit die „Ohrspannbreite“ gemeint. Gemessen wird sie als Gesamtlänge von Ohrspitze zu Ohrspitze über den Kopf.

TSchG Österreich

Im Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) von Österreich extistiert der §5 (1) zum Verbot der Tierquälerei sowie in (2) Z1 der Qualzucht.

§ 5. Verbot der Tierquälerei
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

TschG Schweiz

Im Tierschutzgesetz (TSchG)12) wird die Belastung eines Tieres folgendermaßen definiert: „Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird“

Das Wohlergehen der Tiere ist gemäß des TSchG namentlich gegeben, wenn:
1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden.

TSchV Schweiz

In Abschnitt 3, Art. 25 der Tierschutzverordnung TSchV)13) der Schweiz heißt es:

1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.

2) Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

3) Verboten sind:
a das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.

4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

In Art. 29 der TschV, „Zuchtvorschriften“, wird das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermächtigt, Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen zu erlassen. Diese finden sich in der „Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten“14)

Verordnung 455.102.4 Schweiz

In der Verordnung des BLV vom 4. Dezember 2014 über den Tierschutz beim Züchten15) werden in Art. 2 „Pflichten beim Züchten“ festgelegt:

Wer Tiere züchtet:
a. muss die Belastungen kennen, die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Zuchtform für die Tiere haben;
b. darf keine Zuchtziele verfolgen, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder tiefgreifenden Eingriffen ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten verbunden sind.

Die Einteilung der Belastungen in „Belastungskategorien“ (BK) wird in Art. 3 vorgenommen:

Belastungskategorie 0: keine Belastung;
Belastungskategorie 1: leichte Belastung;
Belastungskategorie 2: mittlere Belastung;
Belastungskategorie 3: starke Belastung.

Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden kann.

In Art. 4 wird auf Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie in Anhang 1 verwiesen und erklärt: „Für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend.“

Der Zuchteinsatz wird in Art. 6 festgelegt:
1) Mit Tieren der Belastungskategorie 0 oder 1 darf gezüchtet werden.
2) Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Tabelle: Anhang 1, Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie, aus Verordnung 455.102.4 Schweiz16)

BelastungsformBelastungskategorie 2Belastungskategorie 3
1SchmerzenMittelgradige sporadisch auftretende oder leichte chronische Schmerzen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigenMittelgradige chronische oder starke Schmerzen, die den Allgemeinzustand stark beeinträchtigen
2SchädenSchäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen führen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigen; Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu Störungen der Körperfunktionen oder zu Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führenSchäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen führen, die den Allgemeinzustand stark beeinträchtigen; Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu starken Störungen der Körperfunktionen oder zu schwerwiegenden Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen
3LeidenLeiden durch Schmerzen, Schäden, Ängste, Juckreiz oder Verhaltensabweichungen, die die Lebensqualität des betreffenden Tieres beeinträchtigenLeiden mit starker Beeinträchtigung der Lebensqualität infolge starker Schmerzen, massivem Juckreiz, überforderter Anpassungsfähigkeit der Körperfunktionen oder Verunmöglichen des Normalverhaltens
4Tiefgreifender Eingriff ins ErscheinungsbildVeränderungen am Körper, die dauerhaft sind und das Äussere eines Tieres entstellenVeränderungen am Körper, die irreversibel sind und das Äussere eines Tieres stark entstellen
5Tiefgreifender Eingriff in die FähigkeitenAbweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu Störungen der Körperfunktionen oder zu Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führenAbweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu hochgradigen Störungen der Körperfunktionen oder zu schwerwiegenden Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen

In Anhang 2 der werden Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können, aufgelistet17):

1 Bewegungs- und Stützapparat
1.1 Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen
1.2 Degenerative Gelenksveränderungen, Spondylose (Versteifung der Wirbelsäule).

2 Kopf
2.1. Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen, wie Auswirkungen auf:
2.1.1 Zahnstellung
2.1.2 Lage der Augen
2.1.3 Atemfähigkeit
2.1.4 Geburtsvorgang

2.2 Offene und persistierende Fontanellen
2.3 Schnabelwarze oder Augenringe, die die Atmung behindern oder das Gesichtsfeld stark einschränken

3 Haut, Federn, Schuppen, Krallen
3.1 Belastende Hautzubildungen, wie:
3.1.1 übermässige Faltenbildung mit chronischer Hautentzündung;
3.1.2 übergrosser Kamm;
3.1.3 Wucherungen an Kopf oder Nasensepten.

3.2 Belastende Gefiedervarietäten, wie:
3.2.1 Stachelfiedrigkeit;
3.2.2 Struppfiedrigkeit;
3.2.3 übermässige Befiederung, wie:
3.2.3.1 Befiederung der Wellensittiche vom Typ feather duster,
3.2.3.2 Befiederung des Pariser Trompeters (Positurkanarie),
3.2.3.3 Fächerschwanz oder stark verlängerte Schwanzfedern,
3.2.3.4 Federfüssigkeit, Geierfersen bei Hühnern,
3.2.3.5 Perücke, Scheitelrosette,
3.2.3.6 Federbart,
3.2.3.7 Federhauben.

3.3 Belastende Schuppenvarietäten, wie verkalkte, starre, vom Körper abstehende Schuppen, wie beim Perlschupper-Goldfisch.
3.4 Korkenzieherkrallen.
3.5 Schuppenlosigkeit bei Echsen und Schlangen.

4 Augen, Hörapparat und Tasthaare
4.1 Fehlfunktion der Augen, wie Blindheit.
4.2 Fehlfunktion des Hörapparates, wie Taubheit.
4.3 Missbildungen.
4.4 Katarakt (Linsentrübung).
4.5 Progressive Retinaatrophie (PRA).
4.6 Verlagerung des Augapfels.
4.7 Persistierendes Ektropium.
4.8 Persistierendes Entropium.

5 Gehirn und Rückenmark sowie periphere Nerven
5.1 Koordinations- oder Bewegungsstörungen.

5.2 Lähmungen, wie bei:
5.2.1 Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall);
5.2.2 Cauda-equina-Syndrom (DLSS);
5.2.3 Kehlkopfpfeifen (Hemiplegia laryngis);
5.2.4 Dermoidzysten beim Rhodesian Ridgeback.

5.3 Orientierungsverlust, zum Beispiel durch Innenohrdefekt.

6 Verhalten
6.1 Zitterhalsigkeit der Tauben.
6.2 Behinderung der Fortpflanzung und Fortbewegung durch übermässige Wammenbildung bei Gänsen.

6.3 Behinderung der Fortbewegung durch:
6.3.1 übermässige Vergrösserung der Ohren;
6.3.2 übermässige Verlängerung der Krallen;
6.3.3 übermässige Vergrösserung der Flossen;
6.3.4 übermässiges Wachstum von Federn;
6.3.5 gestörtes Flugverhalten mit sich wiederholenden Sequenzen des Balzflugs;
6.3.6 stark gestauchte Körperform von Fischen, die zu Schwimm- problemen führt.

6.4 Erschwerte Nahrungsaufnahme, zum Beispiel durch:
6.4.1 Dilatation der Kropfwand;
6.4.2 übermässige Verkürzung des Schnabels.

6.5 Erschwertes Sexual- oder Brutpflegeverhalten.


1 1 391

1) , 2) , 3) , 8)
Herzog, A.; Bartels, T.; Dayen, M.; Löffler, K.; Reetz, I.; Rusche, B.; Unshelm, J. 2005. Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes v.02.06.1999. BMEL vom 26.10.2005. Online, Abruf am 07.08.2022 von https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/gutachten-paragraf11b.html
4)
Barandun, G., & Palmer, D. 1982. Epiphora beim Zwergkaninchen. Anatomische, klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen des Tränenkanals beim Zwergkaninchen. Tierärztl. Prax. 10, S. 403-41
5)
ZDRK, 2004. Bewertungsbestimmungen, Standard für die Beurteilung der Rassekaninchen und Erzeugnisse, Neuauflage Ausgabe 2004, Verlag: Zentralverband Deutscher Rassekaninchenzüchter e.V., 41063 Möchengladbach, Krefelder Str. 130 (Sitz des Präsidenten), Standard-Fachkommission: Franz Jacobs (Vorsitzender), Arno Dietrich (Geschäftsführer), Walter Hornung (Redaktion), Dieter Meister, Peter Mickmann, Alfons Födisch; Druck und Verarbeitung: Wilh. Von Lohr GmbH, 41460 Neuss, Vertrieb nur durch die Drucksachenverteilerstellen des ZDRK e.V.
6)
ZDRK, 2018. Bewertungsbestimmungen, Standard für die Beurteilung der Rassekaninchen und Exponate, Auflage 2018, Herausgeber: Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e.V., Redaktionsleitung: Bernd Graf, Am Kirschgarten 62, 67434 Neustadt, Druck und Verarbeitung: HAGO Druck § Medien GmbH, 76307 Karlsbad, Vertrieb durch die Drucksachenverteilerstelle des ZDRK e.V.
7) , 9)
Stucki, Bartels, & Steiger. 2008. Zur Beurteilung von Tierschutzaspekten bei Extremzuchten von Rassekaninchen, Rassegeflügel und Rassetauben. Schweizer Archiv für Tierheilkunde, 150(5), 227-234. DOI 10.1024/0036-7281.150.5.227
10)
Sachverständigen-Gruppe: Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bonn, 2000
11)
Stucki F. 1998. Die Beurteilung zuchtbedingter Defekte bei Rassegeflügel, Rassetauben, Rassekaninchen und Rassekatzen in tierschützerischer Hinsicht. Dissertation, Universität Bern
12)
455 Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023), https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2008/414/de
13)
455.1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Juni 2022), https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/416
14) , 15) , 16) , 17)
455.102.4 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten vom 4. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2015), https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/747
qualzucht/qualzuchtmerkmale.txt · Zuletzt geändert: 2023/12/27 21:42 von andreas

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