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Qualzuchtmerkmale
In Deutschland beruht die Beurteilung von „Qualzuchtmerkmalen“ auf Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG), § 11b und wurde für jeweilige Tierarten von Sachverständigen 1999 erstellt und 2005 veröffentlicht1). Bekannt ist es als sogenanntes „Qualzuchtgutachten“.
Herzog et al., 2005
Das Sachverständigen-Gutachten von Herzog et al., 20052) wurde 1999 erstellt und 2005 veröffentlicht. Darin wurden auch genetisch bedingte Merkmale (Leitsymptome) für verschiedene Rassen von Kaninchen aufgeführt, die als „Qualzucht“ zu bewerten seien und für die ein Verbot empfohlen wurde.
Tabelle: Kaninchen - Kurze Orientierungshilfe, aus Herzog et al., 20053), Seite 61
Rasse | Merkmale (Leitsymptome) | Zucht (Verbot bei Verstoß nach § 11b des Tierschutzgesetzes) |
---|---|---|
Punktschecken verschiedener Rassen | Spezielle Scheckung angestrebt. Lebensschwäche bei homozygoten weißen Schecken (Chaplins) | Verbot der Verpaarung Schecke x Schecke, Anpaarung der Typenschecken nur mit einfarbig pigmentierten Tieren |
Zwerge verschiedener Rassen | Extremer Zwergwuchs verbunden mit Lebensschwäche | Verbot für Tiere <1,0 kg, Verbot für Typenschecken als Zwerg |
Englische Widder | Überproportional lange Ohren mit großer Verletzungsgefahr | Verbot für Tiere, deren Ohrspitzen in Kauerstellung den Boden berühren |
Diverse Rassen, bes. Zwergrassen | Kieferverkürzung, Zahnfehlstellungen mit Behinderung der Futteraufnahme und evtl. Tränenabflussstörungen | Verbot für Tiere mit extremer Rundköpfigkeit oder Verkürzung eines Kiefers |
Für Symptome der Kieferverkürzung, Zahnfehlstellungen und eventuell Tränenabflussstörungen wurde eine Verbot für Tiere mit extremer Rundköpfigkeit oder Verkürzung eines Kiefers empfohlen, obwohl genetisch kein Zusammenhang besteht und Ergebnisse einer Studie4) zu Tränenabflussstörungen (Epiphora) keinen Zusammenhang mit einer Rasse zeigten.
Anpassungen der Rassestandards des ZDRK5) für Rassekaninchen blieben im Vorfeld der Veröffentlichung unberücksichtigt.
Aktuell gültig ist der Rassestandard des ZDRK aus dem Jahr 20186).
Stucki et al., 2008
Stucki et al., 20087) veröffentlichten eine Zusammenfassung neuer Erkenntnisse auf Basis des „Qualzuchtgutachtens“ von Herzog et al., 20058) mit Anmerkungen.
Tabelle: Tierschutzrelevante Merkmale bei Kaninchen, aus Stucki et al., 20089), (1) nach Sachverständigengruppe (2000)10); Seite 228
Zuchtmerkmal (Phänotyp) | Tierschutzrelevante Merkmale | Zuchtlinien mit Auftreten des Merkmals | Massnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes |
---|---|---|---|
Punktscheckung | Typische Scheckenzeichnung, Subvitalität der homozygoten Weiss-Schecken, Kümmertum und hohe Jungtier-Sterblichkeit, geringer Prozentsatz der Typenschecken weist die im Standard geforderte Zeichnung auf | Punktschecken-Rassen | Vermeiden der Zucht von homozygoten Weiss-Schecken mittels geeigneter Paarungs-Kombinationen, Aufzucht von Weisslingen bis zur Mast, Rassestandard soll Variationsbreite der Scheckungsmuster mitberücksichtigen (1) |
Langes Haarkleid, Angora | Übermässige Kopfbehaarung kann zu Sichtbehinderung führen, die Erkrankung der Augen fördern und die Regelung der Körpertemperatur beeinträchtigen, nicht fachgerechte Wollgewinnung (Rupfen, Scheren) kann Leiden verursachen | Angora-Kaninchen | Starke Kopfbehaarung zu vermeiden, fachgerechte Wollgewinnung schonend von Hand wichtig |
Verkürztes Haarkleid, Rex | Bei extremer Kurzhaarigkeit gesundheitliche Beschwerden, bei Haarlänge von 20 mm vertretbar | Rex-Kaninchen | Nach heutiger Kenntnis Rasse ohne Mängel (ausg. Rexschecken), keine speziellen Massnahmen |
Zwergwuchs | Zwergwuchs mit Zahnstellungs-Anomalien, Tränenkanal-Stenosen, Geburtsschwierigkeiten | Zwergkaninchen (Hermelinkaninchen, Farbenzwerge, Rexzwerge, Fuchszwerge) | Genotyp Dw/Dw durch geeignete Verpaarungen zu vermeiden, Tiere mit Zahnanomalien von Zucht auszuschliessen, Mindestgewichte festzulegen und einzuhalten, Abklärungen in verschiedenen Populationen nötig (Stucki 199811)), Zuchtverbot für Tiere unter 1 kg und für Typenschecken als Zwerge (1) |
Kieferverkürzung, Brachygnathia | Extreme Kurznasigkeit oder Verkürzung des Kiefers, Zahnfehlstellungen mit Behinderung der Futteraufnahme, auch Tränenabflussstörungen | Diverse Rassen, bes. Zwergkaninchen | Zucht- und Ausstellungsverbot für Anlage träger und deren Eltern, Gebisskontrollen vor Zucht-Zulassung und vor Ausstellungen, Zuchtverbot für Tiere mit extremer Rundköpfigkeit oder Verkürzung eines Kiefers (1) |
Langohrigkeit | Ohrlänge bis 70 cm und mehr (Schweiz: höchste Punktzahl bei 64cm), Deformation der Ohrmuschel, Verletzungen an den Ohren, Behinderung der Fortbewegung, evtl. Lokalisation von akustischen Signalen erschwert | Englische Widder | Wenig bekannt über allfällige Beeinträchtigungen, anzustreben ist weitere Reduktion der bestbewerteten Ohrspannbreite unter 64 cm, Ohrlänge so, dass beim sitzenden Tier die Ohren den Boden nicht mehr berühren, Zuchtverbot für Tiere, deren Ohrenspitzen in Kauerstellung den Boden berühren (1) |
Bei der „Ohrlänge bis 70 cm und mehr“ handelt es sich um einen Fehler. Tatsächlich ist damit die „Ohrspannbreite“ gemeint. Gemessen wird sie als Gesamtlänge von Ohrspitze zu Ohrspitze über den Kopf.
TSchG Österreich
Im Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) von Österreich extistiert der §5 (1) zum Verbot der Tierquälerei sowie in (2) Z1 der Qualzucht.
§ 5. Verbot der Tierquälerei
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
TschG Schweiz
Im Tierschutzgesetz (TSchG)12) wird die Belastung eines Tieres folgendermaßen definiert: „Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird“
Das Wohlergehen der Tiere ist gemäß des TSchG namentlich gegeben, wenn:
1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden.
TSchV Schweiz
In Abschnitt 3, Art. 25 der Tierschutzverordnung TSchV)13) der Schweiz heißt es:
1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.
2) Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3) Verboten sind:
a das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.
4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
In Art. 29 der TschV, „Zuchtvorschriften“, wird das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermächtigt, Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen zu erlassen. Diese finden sich in der „Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten“14)
Verordnung 455.102.4 Schweiz
In der Verordnung des BLV vom 4. Dezember 2014 über den Tierschutz beim Züchten15) werden in Art. 2 „Pflichten beim Züchten“ festgelegt:
Wer Tiere züchtet:
a. muss die Belastungen kennen, die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Zuchtform für die Tiere haben;
b. darf keine Zuchtziele verfolgen, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder tiefgreifenden Eingriffen ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten verbunden sind.
Die Einteilung der Belastungen in „Belastungskategorien“ (BK) wird in Art. 3 vorgenommen:
Belastungskategorie 0: keine Belastung;
Belastungskategorie 1: leichte Belastung;
Belastungskategorie 2: mittlere Belastung;
Belastungskategorie 3: starke Belastung.
Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden kann.
In Art. 4 wird auf Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie in Anhang 1 verwiesen und erklärt: „Für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend.“
Der Zuchteinsatz wird in Art. 6 festgelegt:
1) Mit Tieren der Belastungskategorie 0 oder 1 darf gezüchtet werden.
2) Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.
Tabelle: Anhang 1, Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie, aus Verordnung 455.102.4 Schweiz16)
Belastungsform | Belastungskategorie 2 | Belastungskategorie 3 | |
---|---|---|---|
1 | Schmerzen | Mittelgradige sporadisch auftretende oder leichte chronische Schmerzen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigen | Mittelgradige chronische oder starke Schmerzen, die den Allgemeinzustand stark beeinträchtigen |
2 | Schäden | Schäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen führen, die den Allgemeinzustand beeinträchtigen; Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu Störungen der Körperfunktionen oder zu Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen | Schäden, die zu Funktionsausfällen oder Verhaltensabweichungen führen, die den Allgemeinzustand stark beeinträchtigen; Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu starken Störungen der Körperfunktionen oder zu schwerwiegenden Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen |
3 | Leiden | Leiden durch Schmerzen, Schäden, Ängste, Juckreiz oder Verhaltensabweichungen, die die Lebensqualität des betreffenden Tieres beeinträchtigen | Leiden mit starker Beeinträchtigung der Lebensqualität infolge starker Schmerzen, massivem Juckreiz, überforderter Anpassungsfähigkeit der Körperfunktionen oder Verunmöglichen des Normalverhaltens |
4 | Tiefgreifender Eingriff ins Erscheinungsbild | Veränderungen am Körper, die dauerhaft sind und das Äussere eines Tieres entstellen | Veränderungen am Körper, die irreversibel sind und das Äussere eines Tieres stark entstellen |
5 | Tiefgreifender Eingriff in die Fähigkeiten | Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu Störungen der Körperfunktionen oder zu Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen | Abweichungen von der artgemässen Entwicklung eines Tieres, die zu hochgradigen Störungen der Körperfunktionen oder zu schwerwiegenden Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit auf Umweltreize führen |
In Anhang 2 der werden Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können, aufgelistet17):
1 Bewegungs- und Stützapparat
1.1 Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen
1.2 Degenerative Gelenksveränderungen, Spondylose (Versteifung der Wirbelsäule).
2 Kopf
2.1. Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen, wie Auswirkungen auf:
2.1.1 Zahnstellung
2.1.2 Lage der Augen
2.1.3 Atemfähigkeit
2.1.4 Geburtsvorgang
2.2 Offene und persistierende Fontanellen
2.3 Schnabelwarze oder Augenringe, die die Atmung behindern oder das Gesichtsfeld stark einschränken
3 Haut, Federn, Schuppen, Krallen
3.1 Belastende Hautzubildungen, wie:
3.1.1 übermässige Faltenbildung mit chronischer Hautentzündung;
3.1.2 übergrosser Kamm;
3.1.3 Wucherungen an Kopf oder Nasensepten.
3.2 Belastende Gefiedervarietäten, wie:
3.2.1 Stachelfiedrigkeit;
3.2.2 Struppfiedrigkeit;
3.2.3 übermässige Befiederung, wie:
3.2.3.1 Befiederung der Wellensittiche vom Typ feather duster,
3.2.3.2 Befiederung des Pariser Trompeters (Positurkanarie),
3.2.3.3 Fächerschwanz oder stark verlängerte Schwanzfedern,
3.2.3.4 Federfüssigkeit, Geierfersen bei Hühnern,
3.2.3.5 Perücke, Scheitelrosette,
3.2.3.6 Federbart,
3.2.3.7 Federhauben.
3.3 Belastende Schuppenvarietäten, wie verkalkte, starre, vom Körper abstehende Schuppen, wie beim Perlschupper-Goldfisch.
3.4 Korkenzieherkrallen.
3.5 Schuppenlosigkeit bei Echsen und Schlangen.
4 Augen, Hörapparat und Tasthaare
4.1 Fehlfunktion der Augen, wie Blindheit.
4.2 Fehlfunktion des Hörapparates, wie Taubheit.
4.3 Missbildungen.
4.4 Katarakt (Linsentrübung).
4.5 Progressive Retinaatrophie (PRA).
4.6 Verlagerung des Augapfels.
4.7 Persistierendes Ektropium.
4.8 Persistierendes Entropium.
5 Gehirn und Rückenmark sowie periphere Nerven
5.1 Koordinations- oder Bewegungsstörungen.
5.2 Lähmungen, wie bei:
5.2.1 Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall);
5.2.2 Cauda-equina-Syndrom (DLSS);
5.2.3 Kehlkopfpfeifen (Hemiplegia laryngis);
5.2.4 Dermoidzysten beim Rhodesian Ridgeback.
5.3 Orientierungsverlust, zum Beispiel durch Innenohrdefekt.
6 Verhalten
6.1 Zitterhalsigkeit der Tauben.
6.2 Behinderung der Fortpflanzung und Fortbewegung durch übermässige Wammenbildung bei Gänsen.
6.3 Behinderung der Fortbewegung durch:
6.3.1 übermässige Vergrösserung der Ohren;
6.3.2 übermässige Verlängerung der Krallen;
6.3.3 übermässige Vergrösserung der Flossen;
6.3.4 übermässiges Wachstum von Federn;
6.3.5 gestörtes Flugverhalten mit sich wiederholenden Sequenzen des Balzflugs;
6.3.6 stark gestauchte Körperform von Fischen, die zu Schwimm- problemen führt.
6.4 Erschwerte Nahrungsaufnahme, zum Beispiel durch:
6.4.1 Dilatation der Kropfwand;
6.4.2 übermässige Verkürzung des Schnabels.
6.5 Erschwertes Sexual- oder Brutpflegeverhalten.
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